Dienstleistung
Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
- die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
- die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
- die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
- die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
Welche Gebühren fallen an?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
- Formularbezeichnung: nicht existent
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Gewässer, Abwasseranlagen, Gewässerschutzbeauftragte, Rohrleistungsanlagen, Einleiten von Abwasser, Gewässer, Abwasseranlagen, Gewässerschutzbeauftragte, Rohrleistungsanlagen, Einleiten von Abwasser