Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. In Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden. Dabei gilt u.a.:

  • Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
  • Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


nicht angegeben


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreises, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.


nicht angegeben


nicht angegeben


nicht angegeben


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


nicht angegeben


nicht angegeben


Schleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen, Schleppen von Fahrzeugen, Abschleppen von Fahrzeugen