Dienstleistung
Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Kämmerei
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
+49 4407 73-100
+49 4407 73-0
Einrichtung
Gemeinde Wardenburg - Standesamt
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
+49 4407 73-100
+49 4407 73-101
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Kirchenaustritt
Gebühr:
EUR 30,00
Ansprechpunkt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Wardenburg
Bitte wenden Sie sich telefonisch an das Standesamt der Gemeinde Wardenburg zur Terminvereinbarung
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Voraussetzungen
-
Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres
können den Kirchenaustritt selbst erklären.
-
Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
, kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
-
Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet
, darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
-
Personalausweis
oder
Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Verfahrensablauf
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 30,00
Ansprechpunkt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Bitte wenden Sie sich telefonisch an das Standesamt der Gemeinde Wardenburg zur Terminvereinbarung
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Voraussetzungen
- Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Verfahrensablauf
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Rechtsbehelf
nicht angegeben