Dienstleistung
Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragen
Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.
Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel:
- Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
- Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
- Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.
Einrichtung
Amtsgericht Celle
Mühlenstrasse 8
29221 Celle
Postfach 1104
29201 Celle
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
05141 206-757
05141 206-0
Einrichtung
Amtsgericht Elze
Postfach 1251
31002 Elze
Bahnhofstraße 26
31008 Elze
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitags und vor Feiertagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
05068 9301-0
Einrichtung
Amtsgericht Hildesheim
Postfach 100161
31101 Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
05121 968-257
05121 968-0
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
-
die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Aufhebungsantrag
- Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
- gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
- gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Verfahrensablauf
-
Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
- Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
-
Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 269 Absatz 1 Nummer. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG)
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 111 Nummer 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
-
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Schlagwörter
Trennung, Scheidung, Lebenspartnerschaft, Aufhebung, Härtefall, getrennt leben, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, unzumutbare Härte, von Lebenspartnerin trennen, Aufhebungsantrag, Aufhebungsvoraussetzungen, vom Lebenspartner trennen, Lebenspartnerschaft aufheben, Trennung, Scheidung, Lebenspartnerschaft, Aufhebung, Härtefall, getrennt leben, Fortsetzung Lebensgemeinschaft unzumutbar, von Lebenspartnerin trennen, vom Lebenspartner trennen, Lebenspartnerschaft aufheben, Aufhebungsantrag, unzumutbare Härte, Aufhebungsvoraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
-
die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Formulare
nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
- Aufhebungsantrag
- Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
- gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
- gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Verfahrensablauf
-
Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
- Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
-
Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 269 Absatz 1 Nummer. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG)
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 111 Nummer 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
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Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
-
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