Statusabfrage zum beantragten Pass oder Personalausweis


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Sie können den Bearbeitungsstatus Ihres Reisepasses bei Ihrer zuständigen Passbehörde persönlich, telefonisch oder schriftlich erfragen. Sofern Ihre Passbehörde dies anbietet, können Sie den Bearbeitungsstatus auch online abfragen.


Adresse
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Servicezeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Montag bis Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

Online Terminvereinbarung

KFZ Zulassungen werden ausschließlich mit Termin bearbeitet.

Besucher*innen ohne einen Termin können im Rahmen der unten stehenden Öffnungszeiten nur in beschränktem Umfang empfangen werden.
In diesen Fällen sollte eine erhebliche Wartezeit eingeplant werden.  


Fax
+49 4407 73-100
Telefon
+49 4407 73-0

Häufig gestellte Fragen

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Art der Abfrage unterschiedlich ausfallen.


Es müssen keine Fristen beachtet werden.


Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.


Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.


Voraussetzung für die Statusabfrage ist, dass Sie zuvor einen Reisepass beantragt haben.


Es werden keine Unterlagen benötigt.


Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Reisepasses können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder sofern verfügbar online abfragen.

Bitte beachten Sie bei persönlichen oder telefonischen Anfragen die Öffnungszeiten Ihrer Passbehörde.

Falls Ihre Passbehörde eine Online-Statusabfrage anbietet, benötigen Sie hierfür gegebenenfalls die Seriennummer Ihres beantragten Dokuments oder den dazugehörigen QR Code.


Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.


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