Dienstleistung
Kirchensteuer Festsetzung
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) erhoben. Bei glaubensverschiedenen Ehegatten besteht die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf die Finanzämter übertragen werden. Daneben gibt es regional vereinzelt die Kirchensteuer vom Grundbesitz und das Kirchgeld. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz kann auf die Gemeinden übertragen werden. Das Kirchgeld kann nur von der Religionsgemeinschaft selbst erhoben werden.
In Niedersachsen sind neben den Religionsgemeinschaften auch Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Erhebung von Steuern befugt (§ 16 i. V. m. § 2 KiStRG).
Häufig gestellte Fragen
Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Bearbeitungsdauer
Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung
Ansprechpunkt
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Den Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Den Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Den Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Den Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
ELSTER
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Der Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel ist Ansprechpartner bei Fragen zur Berechnung der Kirchensteuer (Höhe der Kirchensteuer):
- Es gibt dabei grundsätzlich allgemeine Auskünfte für Mitglieder aller vier u.g. Religionsgemeinschaften.
- Für weitergehende konfessionsgebundener Fragestellungen verweist die Nordkirche bei Bedarf an die jeweilige Religionsgemeinschaft.
- Andere Konfessionen wenden sich direkt an ihre Religionsgemeinschaft.
Es gibt in Hamburg vier Religionsgemeinschaften, die die Kirchen-/Kultussteuer von den Finanzämtern verwalten lassen:
1. Evangelisch-lutherische Gemeinde,
2. Römisch-katholische Kirche,
3. Alt-Katholische Kirche und
4. Jüdische Gemeinde.
Die Kultussteuer wird von der jüdischen Gemeinde erhoben.
Daneben gibt es eine Reihe weitere Religionsgemeinschaften, z.B. die evangelisch-reformierte Kirche, die ihre Beiträge in anderer Form erheben, d.h. nicht über die Finanzämter.
Die evangelische Nordkirche hat für alle Fragen rund um die Kirchensteuer ein eine gebührenfreie Hotline eingerichtet: 0800 1181204
Die Postanschrift lautet: Postfach 3449, 24033 Kiel
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Schlagwörter
Finanzamt, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, elektronische Steuererklärung, Steuererklärung, Steuerbescheid, evangelisch, katholisch, Finanzamt, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, elektronische Steuererklärung, Steuererklärung, Steuerbescheid, evangelisch, katholisch
Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.
Bearbeitungsdauer
Grds. im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung
Ansprechpunkt
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Den Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Den Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Zuständige Stelle
Die Kirchensteuer wird regelmäßig vom Finanzamt (in Bayern vom Kirchensteueramt) bzw. vom Arbeitgeber bzw. von der Bank erhoben.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Den Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Den Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Voraussetzungen
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.
Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.
Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Formulare
Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.
ELSTER
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
- Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung geben Sie an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Das Finanzamt erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer. Sind Sie verheiratet und gehört Ihr Ehegatte nicht zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, kommt das besondere Kirchgeld in Betracht.
Den Eintritt in eine Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt aus einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft müssen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung /Stadtverwaltung erklären.
Der Austritt können Sie zur Niederschrift oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklären. Die öffentliche Beglaubigung kann z.B. ein Notar vornehmen. Über den Kirchenaustritt erhalten Sie eine gebührenpflichtige Austrittsbescheinigung.
Mit der Beurkundung des Austritts wird das Religionsmerkmal in Ihren Meldedaten geändert und automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (vgl. ELStAM) sowie den elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmalen (beim Steuerabzug vom Kapitalertrag) berücksichtigt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Landeskirchenamt der Nordkirche in Kiel ist Ansprechpartner bei Fragen zur Berechnung der Kirchensteuer (Höhe der Kirchensteuer):
- Es gibt dabei grundsätzlich allgemeine Auskünfte für Mitglieder aller vier u.g. Religionsgemeinschaften.
- Für weitergehende konfessionsgebundener Fragestellungen verweist die Nordkirche bei Bedarf an die jeweilige Religionsgemeinschaft.
- Andere Konfessionen wenden sich direkt an ihre Religionsgemeinschaft.
Es gibt in Hamburg vier Religionsgemeinschaften, die die Kirchen-/Kultussteuer von den Finanzämtern verwalten lassen:
1. Evangelisch-lutherische Gemeinde,
2. Römisch-katholische Kirche,
3. Alt-Katholische Kirche und
4. Jüdische Gemeinde.
Die Kultussteuer wird von der jüdischen Gemeinde erhoben.
Daneben gibt es eine Reihe weitere Religionsgemeinschaften, z.B. die evangelisch-reformierte Kirche, die ihre Beiträge in anderer Form erheben, d.h. nicht über die Finanzämter.
Die evangelische Nordkirche hat für alle Fragen rund um die Kirchensteuer ein eine gebührenfreie Hotline eingerichtet: 0800 1181204
Die Postanschrift lautet: Postfach 3449, 24033 Kiel
Rechtsbehelf
nicht angegeben