Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind und ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies vorab anzeigen.


Adresse
Berliner Allee 17
30175 Hannover

Fax
0511 34859-32
Telefon
0511 34859-0

Adresse
Braunschweiger Straße 53
31134 Hildesheim

Fax
05121 33836
Telefon
05121 162-0

Häufig gestellte Fragen

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.


Die beabsichtigte Dienstleistungserbringung müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden anzeigen


bei Zweifel an Dokumentenechtheit - Hemmung der Frist
Bearbeitungsdauer: 2 Monate
nach Eingang der Anzeige einschließlich der vollständigen Unterlagen
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 2 Monate

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung erfolgen soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei em "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


  • die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen.
  • Die Ausübung der fraglichen beruflichen Tätigkeit ist an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden (reglementiert) oder es existiert zwar keine Reglementierung des Berufszugangs, Sie haben aber eine staatlich geregelte und damit reglementierte Ausbildung absolviert.

  • Anzeige der Dienstleitungserbringung
  • Kopie des Personalausweis es oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
  • Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung

Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

Ausnahmen für die Berufe:

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschumacher
  • Zahntechniker

dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:

  • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
  • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält die Antragstellerin oder Antragsteller innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.


Gegen die Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Näheres ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.


Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk - Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV
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