Dienstleistung
Aufhebung der Ehe
Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B. wenn Sie bei der Heirat minderjährig oder geschäftsunfähig waren, Sie sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden, Sie arglistig getäuscht wurden, Ihnen widerrechtlich gedroht wurde oder Sie nicht wussten, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
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Häufig gestellte Fragen
Teaser
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.
Verfahrensablauf
Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
- Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
- Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
- Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
- Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
- Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 122 FamFG: Örtliche ZUständigkeit
Voraussetzungen
Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:
- noch nicht volljährig waren
- sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
- arglistig getäuscht wurden
- zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
- geschäftsunfähig waren
- bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.
Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie der Heiratsurkunde
- ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte
Welche Gebühren fallen an?
- Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
- bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Rechtsgrundlage
§§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§§ 121 Nr. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Falle der Beschwerde
Anträge / Formulare
keine
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Thema Eheaufhebung siehe
https://www.bmfsfj.de/
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/meta/search/72628!search?state=H4sIAAAAAAAAADWNOw7CMBAFr4Je7YJAEMEtnzoFHaJYOes4krGF1y5QlGtxAS6GhUQ5b540MwbKfEnxAR2K9-rH1_gnS4azQM_Y7g9tB31Ds2l2XYv7ouCmLD2nnkaGbtYKz8LpBY2zYyrWf95SwihCxnGAgsSUqxUTE68GFlO3InyqyWMMkhNNoR4seeHlC2iswgWbAAAA&newSearch=true&query=Eheaufhebung
Fachlich freigegeben durch
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Fachlich freigegeben am
15.09.2020
Schlagwörter
Ehe, widerrechtlich, geschäftsunfähig, minderjährig, Eheaufhebung, Aufhebung, Täuschung, Arglist, Drohung, Irrtum, Bewusstlosigkeit
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.
Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
- Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
- Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
- Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
- Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
- Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.
Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 122 FamFG: Örtliche ZUständigkeit
Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:
- noch nicht volljährig waren
- sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
- arglistig getäuscht wurden
- zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
- geschäftsunfähig waren
- bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.
Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
- Kopie der Heiratsurkunde
- ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte
- Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
- bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
Je nach Aufhebungsgrund ein Jahr, z. B. bei arglistiger Täuschung, oder drei Jahre bei widerrechtlicher Drohung ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Aufhebungsgrundes (§ 1317 BGB)
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
§§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§§ 121 Nr. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Falle der Beschwerde
keine
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
- Informationen zum Thema Eheaufhebung siehe
https://www.bmfsfj.de/
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/meta/search/72628!search?state=H4sIAAAAAAAAADWNOw7CMBAFr4Je7YJAEMEtnzoFHaJYOes4krGF1y5QlGtxAS6GhUQ5b540MwbKfEnxAR2K9-rH1_gnS4azQM_Y7g9tB31Ds2l2XYv7ouCmLD2nnkaGbtYKz8LpBY2zYyrWf95SwihCxnGAgsSUqxUTE68GFlO3InyqyWMMkhNNoR4seeHlC2iswgWbAAAA&newSearch=true&query=Eheaufhebung
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen