Dienstleistung
Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung
Patentanwältinnen/-anwälte,
- die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder
- die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind,
dürfen ihren Beruf als Patentanwältin/-anwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen.
Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin/dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin/einen Vertreter bestellen oder ihr/ihm gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-24
089 242278-0
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich
KFZ-Zulassungsstelle
Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
04431 85-560
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer:
3 Monate
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Schlagwörter
Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Niedersächsisches Justizministerium