Dienstleistung
Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
§ 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO)
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-24
089 242278-0
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich
KFZ-Zulassungsstelle
Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
04431 85-560
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
§ 30 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Bearbeitungsdauer:
3 Monate
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Schlagwörter
Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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- Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
§ 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO)
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Niedersächsisches Justizministerium