Dienstleistung
Rechtsanwaltschaft Zulassung Erteilung
Wer als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Dafür wird von der zuständigen Stelle eine Urkunde ausgestellt und ausgehändigt. Mit der Zulassung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber Mitglied der zulassenden Stelle. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich
KFZ-Zulassungsstelle
Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
04431 85-560
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
0800 818-8100
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-29
0441 92543-0
Häufig gestellte Fragen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
- bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG
Gesetz über dieTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
- über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
- über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
- über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
- Lebenslauf,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Personalbogen mit Lichtbild
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
§ 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
§ 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bearbeitungsdauer:
3 Monate
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Schlagwörter
Rechtsanwälte, Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Erteilung, Rechtsanwältinnen
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner
- Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder
- Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder
- bestandene Eignungsprüfung nach dem EuRAG
Gesetz über dieTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- öffentlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses
- über den Erwerb der Befähigung zum Richterinnenamt bzw. Richteramt,
- über das Bestehen der Eignungsprüfung oder
- über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO im Original,
- Lebenslauf,
- ggf. öffentlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades,
- Personalbogen mit Lichtbild
§ 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
§ 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Niedersächsisches Justizministerium