Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.

Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.


§ 28 Wohngeldgesetz (WoGG)
Adresse
Friedrichstraße 16
26203 Wardenburg
Servicezeiten

Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 14:30 - 17:30 Uhr


Fax
04407 73-100

Telefon
04407 73-0

Häufig gestellte Fragen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.


  • erhebliche Einkommenerhöhung oder erhebliche Verringung der Miete/Belastung,
  • Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger/die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen,
  • Zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, d.h. das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,
  • Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder.

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.


Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers/der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.


Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):


BMWSB - Informationen zum Wohngeld
BMWSB - Wohngeld-Plus-Reform

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Wegfall des Wohngelds, Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit