Dienstleistung
Alleiniges Sorgerecht / Negativbescheinigung
Kommt ein Kind außerhalb einer Ehe zur Welt, hat kraft Gesetzes grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Damit obliegt ausschließlich ihr die Personen- und Vermögenssorge des Kindes.
Hierzu gehört u.a. die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z. B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen bzw. das Besuchsrecht zu regeln.
Für Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen. Diese kann kostenfrei über das Jugendamt am Wohnort des Kindes, auch telefonisch, angefordert werden.
Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.
Sofern die Mutter minderjährig ist, sind die besonderen Vorschriften der gesetzlichen Vormundschaft zu beachten. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.
Einrichtung
Amt für Jugend und Soziales
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-5199
04941/16-5100
Häufig gestellte Fragen
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.
Schlagwörter
Sorgerecht, Negativbescheinigung, alleiniges Sorgerecht, Beistand, Beistandschaft, Unterhalt, Kindesunterhalt, Jugendamt, Jugendhilfe, Kinder, Geburt, unverheiratet, Sorgeerklärung, gemeinsames Sorgerecht, Beurkundung, unehelich, Eltern
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.