Dienstleistung
Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung
Soll ein Gebäude, Raum oder eine Freifläche, das, der oder die nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, nur vorübergehend für die Durchführung einer Veranstaltung genutzt werden, so bedarf dies der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Diese prüft ab, ob der Brandschutz sowie die Sicherheit der Besucher*innen und Mitwirkenden gewährleistet sind.
Eine temporäre Nutzungsänderung von Räumen zu Versammlungsräumen kann pro Veranstaltungsort drei Mal im Jahr bis zu jeweils vier Tage in Anspruch genommen werden.
Der Antrag auf vorübergehende Nutzungsänderung kann von dem Veranstalter/ der Veranstalterin gestellt werden, es bedarf zunächst keines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers/ keiner bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin. Die Antragstellung hat digital zu erfolgen.
Einrichtung
Planung und Bauordnung
Kirchdorfer Straße 7-9
26603 Aurich
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
04941/16-6099
04941/16-6131 Baugenehmigungsverfahren (bauplanungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6132 Baugenehmigungsverfahren (bauplanungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6133 Baugenehmigungsverfahren (bauplanungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6151 Baulasten, Wohnraumförderung und Wohnberechtigungsschein
04941/16-6152 Baulasten, Wohnraumförderung und Wohnberechtigungsschein
04941/16-6121 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6122 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6123 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6124 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6125 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6126 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
04941/16-6127 Baugenehmigungsverfahren (bauordnungsrechtliche Prüfung)
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
- Bauantrag gem. § 63 NBauO
- Lageplan M 1: 500 bzw. M 1: 1.000 mit Darstellung der Zufahrten, Parkplätze, Sanitäranlagen, Aufstellflächen für die Feuerwehr/ Sanitäter,
- Grundrisszeichnungen der betroffenen Räumlichkeiten (M 1: 100) mit Darstellung der Rettungswege und Notausgänge, der für die Veranstaltung vorgesehenen Flächen bzw. Geschosse, Bühnen, Szeneflächen, Tribünen, Ausstellerständen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.
Schlagwörter
Veranstaltung, § 47 NVStättVO, einmalige Veranstaltung, Versammlungsstätte, Nutzung, Durchführung einer Veranstaltung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollmacht der Entwurfsverfasserin/ des Entwurfsverfassers
- Bauantrag gem. § 63 NBauO
- Lageplan M 1: 500 bzw. M 1: 1.000 mit Darstellung der Zufahrten, Parkplätze, Sanitäranlagen, Aufstellflächen für die Feuerwehr/ Sanitäter,
- Grundrisszeichnungen der betroffenen Räumlichkeiten (M 1: 100) mit Darstellung der Rettungswege und Notausgänge, der für die Veranstaltung vorgesehenen Flächen bzw. Geschosse, Bühnen, Szeneflächen, Tribünen, Ausstellerständen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Bauamt des Landkreises Aurich nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr. Ausgenommen hiervon sind die Städte Aurich und Norden, welche diese Aufgaben innerhalb ihres Gebietes selber wahrnehmen.