Merkblatt Anzeige gem. § 18 KrWG


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Online-Dienst Anzeige gem. § 18 KrWG


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Seit dem 01.06.2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Durchführung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen und Abfällen aus privaten Haushalten ist die Erfüllung von zwei Anzeigeverpflichtungen (§§ 18 und 53 KrWG) neu festgelegt worden.

 

Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die ordnungsgemäße Verwertung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden und die Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. Zuständig für die Bearbeitung der Anzeigen ist im Landkreis Aurich die Untere Abfallbehörde.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt.

 

Adresse
Fischteichweg 7-13
26603 Aurich
Servicezeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:30-16:00 Uhr

Fr. 08:00-12:00 Uhr


Telefon
04941/16-6363

Häufig gestellte Fragen

Die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen muss bei der für das Bundesland zuständigen Stelle, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, angezeigt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.


Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen zwischen 50,00 € und 900,00 € pro Prüfung.


Abfall, Sammlung, Anzeige §18 KrWG, gewerbliche Sammlung, gemeinnützige Sammlung