Mitteilung über Baumaßnahmen- oder Einsatzortswechsel von mobilen Aufbereitungsanlagen gem. § 5 Abs. 6 Ersatzbaustoffverordnung (Ebv)


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Anzeige für den Einbau von Ersatzbaustoffen gem. Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung (EbV)


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Merkblatt Ersatzbaustoffverordnung (EbV)


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Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EbV) als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten und ersetzt dadurch in weiten Teilen die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“. Zudem entfällt für den Einbau von vielen mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) u.U. die wasserrechtliche Erlaubnispflicht.

 

Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ressourcen-schonenden, kreislaufgesteuerten Bauweise. Für den ordnungsgemäßen und schadlosen Einbau in technische Bauwerke sind die bundeseinheitlich geltenden Voraussetzungen und Anforderungen der EbV von Verwendern und Inverkehrbringern einzuhalten.

 

Für bestimmte Einbauarten und Materialien besteht zudem eine Anzeigepflicht. Die Vor- und Abschlussanzeigen haben nach dem Muster in Anlage 8 der EbV - Voranzeige - zu erfolgen. Dafür ist das hier zur Verfügung gestellte Formular „Anzeige für den Einbau von Ersatzbaustoffen“ zu nutzen.

 

Für eine Mitteilung über Baumaßnahmen- oder Einsatzortwechsel von mobilen Aufbereitungsanlagen gem. § 5 Abs. 6 EbV reichen Sie bitte das dazugehörige Online-Formular digital ein.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Merkblatt Ersatzbaustoffverordnung (Ebv).

 

 

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Häufig gestellte Fragen

  • Anzeige nach Muster Anlage 8 EbV
  • Nachweise zu höchstem zu erwartenden Grundwasserstand
  • Mächtigkeit Grundwasserdeckschicht
  • Bodenart der Grundwasserdeckschicht
  • Lage der Baumaßnahme

 


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