Die Errichtung oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

 

Angezeigt wird unter anderem:

  • Standort des Brunnens
  • Ansprechpartner vor Ort
  • Anzahl der versorgten Verbraucher
  • Durchschnittliche Wasserentnahme
  • Existiert ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung?
  • Art des Brunnes (Schachtbrunnen, Bohrbrunnen, etc.)
  • Verwendung des Brunnenwassers (Trinkwasser, Reinigung, Lebensmittelzubereitung, Tränkwasser für Vieh)
  • Abgabe des Wassers an Dritte (Mieter, Gaststätte, etc.)

Betrieb bzw. Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage.


Es können für die Dienstleistung Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen anfallen.

 

 


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