Dienstleistung
Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Die Errichtung oder Änderungen im Betrieb von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Angezeigt wird unter anderem:
- Standort des Brunnens
- Ansprechpartner vor Ort
- Anzahl der versorgten Verbraucher
- Durchschnittliche Wasserentnahme
- Existiert ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung?
- Art des Brunnes (Schachtbrunnen, Bohrbrunnen, etc.)
- Verwendung des Brunnenwassers (Trinkwasser, Reinigung, Lebensmittelzubereitung, Tränkwasser für Vieh)
- Abgabe des Wassers an Dritte (Mieter, Gaststätte, etc.)
Voraussetzungen
Betrieb bzw. Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage.
Welche Gebühren fallen an?
Es können für die Dienstleistung Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen anfallen.
Schlagwörter
Trinkwasser, Trinkwasserverordnung, Anzeigepflicht, Anzeigepflichten, Hausbrunnen, Eigenversorgung, Trinkwasserversorgung, Leitungswasser, Brunnen, Viehversorgung