Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für minderjährige Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

 

Es gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2021 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 174 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 232 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.
  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Vom Antragsteller unterschriebene Ausfertigung des Merkblattes
  • Sofern Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat: Ergänzungsblatt zum Unterhaltsvorschuss und sofern Sie im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheides
  • Personalausweis (Kopie)
  • Kopie der Bankkarte
  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. Nachweis über die Feststellung der Vaterschaft
  • Aktuelle Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen (beim Einwohnermeldeamt erhältlich)
  • Nachweise zur Höhe eines evtl. gezahlten Unterhalts
  • Evtl. vorhandener Unterhaltstitel (z. B. Gerichtsurteil, -beschluss, Urkunde des Jugendamtes oder eines Notars)
  • Evtl. Scheidungsurteil
  • Evtl. Bescheid über die Zahlung von Halbwaisenrente

UVG, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss