Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist entsprechend der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich für

  • Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
  • sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
  • Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) hat.

Der Anhänger muss für die Eintragung die technischen Voraussetzungen erfüllen.

Im Falle der erstmaligen Zulassung eines fabrikneuen Anhängers ist es erforderlich, dass die technische Geeignetheit aus dem Certificate of Conformity („EG-Übereinstimmungsbescheinigung“, Ziffer 52) vom Hersteller hervorgeht. Alternativ kann der Hersteller die Eignung in einem Schreiben bestätigen.

Im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere eines bereits zugelassenen Anhängers ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vorliegen.

Falls Sie für eine andere Person die Änderung beantragen wollen, benötigen Sie deren schriftliche Vollmacht (siehe Downloads) und deren gültigen Personalausweis oder deren Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung. Bringen Sie auch bitte Ihren eigenen Ausweis mit.