Anmeldebogen Heilpraktiker


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Infoblatt Beantragung Erlaubnis nach Heilpraktikergesetz


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Frau Wilmerding

Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben möchte, ohne als Arzt approbiert zu sein, benötigt eine behördliche Erlaubnis.

 

Was bedeutet „Ausübung der Heilkunde“?
Die Ausübung der Heilkunde umfasst jede berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit, die darauf abzielt, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im Auftrag Dritter erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordert. Die Tätigkeit darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

 

Voraussetzungen für die Erlaubnis
Um die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten, müssen ein Antrag gestellt, die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen erfüllt und eine Kenntnisüberprüfung vor einem Gutachterausschuss bestanden werden. Diese Prüfung dient dem Nachweis, dass Sie über ausreichende medizinische Kenntnisse verfügen, um die Gesundheit von behandelten Personen nicht zu gefährden.

 

Sektorale Heilpraktikererlaubnis
Neben der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis besteht die Möglichkeit, eine sogenannte sektorale Erlaubnis zu beantragen. Diese beschränkt sich auf bestimmte Fachbereiche und erlaubt die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ausschließlich innerhalb dieses Sektors. Beispiele für sektorale Erlaubnisse sind:

 

  • Psychotherapie
  • Physiotherapie

 

Auch für die sektorale Erlaubnis ist eine Kenntnisüberprüfung erforderlich, allerdings beschränkt sich diese auf das jeweilige Fachgebiet. Zudem kann eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.


Für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis fallen Gebühren und Auslagen an. Die Kosten für den Gutachterausschuss werden als Auslagen gesondert erhoben.
Die Gebühren belaufen sich auf einen Betrag zwischen 200,00 EUR und 800,00 EUR, abhängig vom Verwaltungsaufwand.


Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.


In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier  die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.


Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
  • eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

  • Identitätsnachweis mit Lichtbild,
  • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
  • ein kurz gefasster Lebenslauf,
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
  • ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,

ggf. weitere Dokumente und Nachweise.


Antragstellung: Stellen Sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen beim Gesundheitsamt.

 

Prüfung der Voraussetzungen: Es wird geprüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt sind. Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen erfolgt durch das Gesundheitsamt die Anmeldung zur Prüfung durch den Gutachterausschuss.

 

Kenntnisüberprüfung: Sie legen die schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung ab.

 

Erlaubniserteilung: Bei Bestehen der Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch das Gesundheitsamt erteilt.

Weitere Informationen: Hinweise zur Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Prüfungstermine und Fristen: Die Kenntnisüberprüfung findet zu festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über die jeweiligen Fristen für die Antragstellung und Anmeldung zur Prüfung.


Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie


Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.


Website des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie


Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),

verwaltungsgerichtliche Klage


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