Dienstleistung
Anzeige für den Betrieb von Anlagen nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSV)
Wichtigste Merkmale
Anzeige für den Betrieb von Anlagen nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
Zum Formular
Allgemeine Informationen
Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.
Die NiSV gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden.
Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen:
- Ultraschallgeräte
- Lasereinrichtungen
- intensive Lichtquellen
- Hochfrequenzgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte
Die genauen Anlagenspezifikationen können § 2 Absatz 1 NiSV entnommen werden. Bei Unsicherheiten zur Einordnung Ihrer Anlage wenden Sie sich bitte an den Hersteller.
Rechtliche Verpflichtungen der Betreiber
Die rechtlich verbindlichen Anforderungen, die sich für Betreiber entsprechender Anlagen ergeben, sind der NiSV zu entnehmen. Insbesondere in den §§ 3 und 4 der NiSV sind allgemeine Anforderungen an den Betrieb sowie Regelungen zur Anzeige-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthalten. Der vollständige Verordnungstext kann unter nachfolgendem Link aufgerufen werden: Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Der Betreiber muss den Betrieb einer Anlage der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzeigen.
Zusammen mit der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Seit dem 01.01.2026 ist für den Nachweis einer Fachkunde unbedingt ein Fachkunde-Zertifikat einer akkreditierten Stelle erforderlich.
Die Anzeige von Anlagen nach der NiSV ist über das Online-Formular auf dieser Seite vorzunehmen.
Einrichtung
Landkreis Cloppenburg - Gesundheitsamt
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
KFZ-Zulassung Cloppenburg
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Friesoythe
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr
KFZ-Zulassung Löningen
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr
Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
04471 85697
04471 15-0