Der Antrag für die Ausnahmegenehmigung ist mindestens 72 Stunden (Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet)) bzw. 96 Stunden (Schutzzone (Ehemals Sperrbezirk)) vor dem Versand zu stellen.


Die amtliche klinische Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt findet innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen des Geflügels statt.


LKW-Kennzeichen und Anhänger/Auflieger sind bis spätestens um 11:00 Uhr des letzten Werktags (Montag bis Freitag) vor der amtlichen klinischen Untersuchung dem Veterinäramt schriftlich ggf. mit dem Antrag mitzuteilen.


Hinweise für den Tierhalter bezüglich Schutzkleidung:

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

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