Vor dem gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen (ehemals Gesundheitszeugnis).

 

Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

 

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

 

und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.

 

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die o. a. Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

 

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schüler/innen und Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern und Schüler/innen, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essensausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher, größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend - mindestens 1x im Jahr - oder über mindestens 3 Tage Dauer durchgeführt wird

 

 

Die Belehrung ist eine Vortragsveranstaltung über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln. Diese beinhaltet keine körperliche Untersuchung.

 

Dauer der Belehrung: ca. 1 bis 1½ Std.

 

Im Anschluss an die Belehrung erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung.

  • Die Bescheinigung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und dort verfügbar zu halten.
  • Die zweijährliche Wiederholungsbelehrung muss durch den jeweiligen Arbeitgeber erfolgen und ist auch von diesem zu dokumentieren.

 

Hinweis: Personen, die Krankheitssymptome auf eine Covid19-Erkrankung zeigen, dürfen nicht an der Belehrung teilnehmen.

  • gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • unter Umständen ein ärztliches Zeugnis
  • Kugelschreiber
  • Mund-Nasen-Schutz

Für gewerbsmäßig tätige Personen fällt eine Gebühr i. H. v. 26,00 Euro an.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung verbindlich ist. Sollten Sie den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig (spätestens 24 Stunden vorher) ab, damit der Platz anderweitig vergeben werden kann. Anderenfalls kann Ihnen bei Nichterscheinen die Hälfe der vorgenannten Gebühr in Rechnung gestellt werden.


Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein!


Die Belehrung findet im Postgebäude der Bahnhofsstraße 14 (1.Etage) in Cloppenburg statt.


  • Die zu belehrende Person und/oder das Unternehmen, bei welchem eine Tätigkeit ausgeführt werden soll, muss seinen Sitz im Landkreis Cloppenburg haben.
  • Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten.
  • Für die Teilnahme ist eine Online-Anmeldung erforderlich!

 


Infektionsschutzgesetz, Belehrung