Ab 1. Januar 2023 darf als Beruflicher Betreuer nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat.

Registriert werden muss jeder, der als Beruflicher Betreuer tätig werden will. Ohne die gültige Registrierung kann keine Bestellung seitens des Amtsgerichts erfolgen.


Die Registrierung erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist für bereits berufsmäßig tätige Betreuer bis spätestens zum 30.06.2023 bei der örtlichen Stammbehörde zu stellen. Stammbehörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Beruflichen Betreuers befindet oder errichtet wird. Sofern ein solcher nicht besteht, der Wohnsitz. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten die Beruflicher Betreuer als vorläufig registriert.


Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2020  Betreuungen geführt haben:

 

-Führungszeugnis, § 30 Abs. 5 BZRG, nicht älter als 3 Monate

-Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, § 882b ZPO, nicht älter als 3 Monate

-eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

-eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde

-Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

-zeitlicher Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen (§ 11 BtRegV)

-Beschluss einer rechtlichen Betreuung nach § 286 Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 FamFG

 

Betreuer, die ab dem 01.01.2020 ihre erste Berufsbetreuung übernommen haben:

 

-Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate

-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

-eine Erklärung ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

-Sachkundenachweis einzureichen bis 30.06.2025

(entfällt bei Volljuristen mit 2. Staatsexamen, Antragsteller mit abgeschlossenem Studium ‚Soziale Arbeit‘ oder ‚Sozialpädagogik‘)

-Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

- zeitliche Gesamtumfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen (§11 BtRegV)

  • Beschluss nach §286 Absatz 1 Nr.2 oder Nr.4 FamFG   -siehe oben

‘‘Neue“ Betreuer, die ab dem 01.01.2023 ihre erste Betreuung übernehmen:

 

- Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate

- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

- eine Erklärung ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist

-eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde  -siehe oben!

- Sachkundenachweis direkt einzureichen

(entfällt bei Volljuristen mit 2. Staatsexamen, Antragsteller mit abgeschlossenem Studium ‚Soziale Arbeit‘ oder ‚Sozialpädagogik‘)

-Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

-200 Euro Bearbeitungsgebühr

-Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, § 24, Abs. 2 BtOG

 

Wenn ich nach der Registrierung umziehe oder einen Wechsel des Betreuungssitzes vornehme, muss ich dann ein erneutes Registrierungsverfahren durchlaufen?

 

Nein. Bei abgeschlossener Registrierung wird der Berufliche Betreuer bei einem Wechsel der Stammbehörde bei der neuen Stammbehörde gem. § 28 BtOG ohne erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen registriert. Die Registrierung gilt bundesweit.


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