Die Einleitungen gewerblicher und industrieller Abwässer in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen werden als Indirekteinleitungen bezeichnet. Sie bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen der wasserrechtlichen Genehmigung. Von der Genehmigungspflicht sind insbesondere Betriebe betroffen, in denen Abwässer anfallen, die mit Chemikalien, Schwermetallen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen angereichert sind.

Eine besondere Genehmigung für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist beispielsweise nicht erforderlich bei der Verarbeitung von Milch, der Ölsaatenaufbereitung, der Raffination von Speisefett und Speiseöl, der Herstellung von Erfrischungsgetränken sowie Obst- und Gemüseprodukten, der Fisch- und Kartoffelverarbeitung oder in der Fleischwirtschaft. Allerdings sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung zu bestimmen, dass auch das Abwasser solcher Betriebe erst nach Vorbehandlung in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gelangen darf.

Mit der nachfolgenden Auflistung möchten wir Ihnen eine Übersicht über die Fertigungsbereiche geben, deren Abwasser nur mit der entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden darf. Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen nicht nur für Großbetriebe gelten, sondern z. B. auch für Zahnarztpraxen, kleinere Wäschereien, Chemischreinigungen u. ä.:

  • Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
  • Herstellung von Holzfaserplatten
  • Herstellung keramischer Erzeugnisse
  • Zuckerherstellung
  • Zellstofferzeugung
  • Fleischmehlindustrie
  • Chemische Industrie
  • Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
  • Eisen-, Stahl- und Tempergießerei
  • Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
  • Steine und Erden (hier ist besonders zu nennen: Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit, Herstellung von Kalksandstein, Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und Herstellung von Faserzement
  • Behandlungen von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  • Herstellung von Papier und Pappe
  • Eisen- und Stahlerzeugung (hier wird insbesondere auf die kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl)
  • Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
  • Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
  • Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
  • Herstellung von Kohlenwasserstoffen
  • Herstellung anorganischer Pigmente (Blei- und Zinkpigmente, Cadmiumpigmente, Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat, Silikatische Füllstoffe, Eisenoxidpigmente, Chromoxidpigmente, Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten)
  • Textilherstellung, Textilveredlung
  • Nichteisenmetallherstellung (aus der Herstellung und dem Gießen von Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte)
  • Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
  • Alkalichloridelektrolyse
  • Herstellung vonChemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
  • Erdölverarbeitung
  • Steinkohleverkokung
  • Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
  • Mineralölhaltiges Abwasser
  • Zahnbehandlung (soweit Amalgam anfällt)
  • Oberirdische Ablagerung von Abfällen)
  • Chemischreinigung
  • Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
  • Herstellung von Halbleiterbauelementen
  • Wäschereien (soweit die Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt
  • Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
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