Dienstleistung
Anzeige des Betriebes/der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen
Wenn Sie Anlagen oder Geräte mit nichtionisierender Strahlung gewerblich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen einsetzen, müssen Sie diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu zählen beispielsweise Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Elektrostimulations- und Ultraschallgeräte.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist:
2 Wochen
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage oder ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung.
-
Die Anlage oder das Gerät wird
gewerblich
eingesetzt.
-
Die Anwendung erfolgt
am Menschen
.
-
Die Anwendung dient
kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
.
- Die Personen, die die Anlage anwenden, verfügen über die erforderliche Fachkunde.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen, die die Anlage anwenden.
Verfahrensablauf
Zeigen Sie den Betrieb der Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde an.
- Geben Sie den Namen oder die Firma des Betreibers, die Anschrift der Betriebsstätte sowie die Angaben zur Identifikation der Anlage an.
- Fügen Sie einen Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen bei, die die Anlage anwenden.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Anlage oder ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung.
- Die Anlage oder das Gerät wird gewerblich eingesetzt.
- Die Anwendung erfolgt am Menschen .
- Die Anwendung dient kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken .
- Die Personen, die die Anlage anwenden, verfügen über die erforderliche Fachkunde.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen, die die Anlage anwenden.
Verfahrensablauf
Zeigen Sie den Betrieb der Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde an.
- Geben Sie den Namen oder die Firma des Betreibers, die Anschrift der Betriebsstätte sowie die Angaben zur Identifikation der Anlage an.
- Fügen Sie einen Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen bei, die die Anlage anwenden.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.