Die Aufgaben des Küstenschutzes im Landkreis Wesermarsch werden von der Deichbehörde in Zusammenarbeit mit den „Trägern der Deicherhaltung“ wahrgenommen. Der Landkreis Wesermarsch liegt vollständig in dem durch Deiche vor Sturmfluten geschützten Gebiet. Die Gesamtlänge der Deiche im Kreisgebiet beträgt ca. 150 km an der Nordsee, Weser, Hunte und Ochtum. Bau und Erhaltung der Deiche ist eine existentielle Aufgabe für die Küstenbewohner, die sich hierfür in Deichverbänden organisiert haben. Für die Deiche im Landkreis Wesermarsch ist der I. Oldenburgische Deichband und der II. Oldenburgische Deichband mit Sitz in Brake zuständiger Träger der Deicherhaltung.

 

Die Untere Deichbehörde hat in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) als technische Fachstellen die Träger der Deicherhaltung bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu überwachen und die notwendigen Regelungen für die Sicherstellung der Deichverteidigung zu treffen.

 

Um mögliche Beeinträchtigungen der Deiche und ihrer Schutzfunktion sowie der Möglichkeiten zur Deichverteidigung im Sturmflutfall von vornherein auszuschließen, sind alle Nutzungen und Benutzungen des Deiches, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Deich, im seeseitigen Deichvorland und auch in einer bis zu 50m breiten Schutzzone landseitig des Deiches durch das Niedersächsische Deichgesetz (NDG) grundsätzlich verboten. Verstöße gegen diese Verbotsbestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder geahndet werden.

Häufig gestellte Fragen

Nur in ganz besonders begründeten Fällen kann durch die zuständige Deichbehörde eine Ausnahme von den Verbotsbestimmungen erteilt werden. Der Träger der Deicherhaltung ist vorher anzuhören. Grundvoraussetzung für jede Befreiung ist, dass die Deichsicherheit gewährleistet bleibt. Alle Zulassungen von Ausnahmen können entschädigungslos widerrufen werden, wenn es die Deichsicherheit erfordert.

Erforderliche Genehmigung aufgrund anderer Vorschriften, wie z.B. die Baugenehmigung, dürfen erst erteilt werden, wenn die deichrechtliche Ausnahme zugelassen wurde.

 

Benutzung des Deiches

Eine Ausnahmegenehmigung ist nach § 14 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) für jede Benutzung des Deiches außer zum Zweck der Deicherhaltung erforderlich.

 

Der Begriff Benutzung ist sehr umfassend auszulegen. Darunter fallen u.a. folgende Sachverhalte:

  • Begehen und Befahren
  • Beackern und Beweiden
  • Bodenentnahme oder Lagerung von Stoffen
  • Errichtung von Gebäuden
  • Errichtung sonstiger Anlagen (z.B. Zäune, Schilder, Sitzbänke)

Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden kann nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Belange zugelassen werden. Genehmigungsbehörde ist die untere Deichbehörde.

 

Besondere Bauwerke

Besondere Bauwerke innerhalb der Grenzen des Deiches bedürfen einer Erlaubnis nach § 15 NDG

 

Darunter fallen z.B.

  • bauliche Anlagen die der Ent- oder Bewässerung dienen (z.B. Siele, Schleusen, Schöpfwerke)
  • bauliche Anlagen die dem Verkehr dienen (z.B. Deichscharte, Deichrampen, Deichtreppen, befestigte Wege auf der Deichkrone)
  • Leitungen (Wasser, Gas, Öl, Strom)

Genehmigungsbehörde ist die Untere Deichbehörde.

 

Anlagen landseitig vom Deich

Anlagen landseitig vom Deich bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 16 NDG.

 

Der Geländestreifen entlang der landseitigen Grenze des Deiches ist im Sturmflutfall für die Deichverteidigung als Verkehrsfläche für Transport und Baufahrzeuge, als Materialzwischenlager und für die Errichtung von Notdeichen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist auch für zukünftige Baumaßnahmen zur Deicherhöhung und –verstärkung vorzuhalten. Aus diesen Gründen dürfen Anlagen jeder Art in einem Abstand von bis zu 50m vom Deich grundsätzlich nicht errichtet werden. Die Untere Deichbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 


Der Antrag auf eine deichrechtliche Ausnahmegenehmigung ist 3-fach bei der unteren Deichbehörde einzureichen:

 

  • Antrag deichrechtliche Ausnahmegenehmigung
  • Erforderliche Unterlagen (Lageplan, Grundriss, Schnitte, Ansichten, Maßnahmenplan,
    Baubeschreibung) siehe auch Merkblatt Erteilung von deichrechtlichen Ausnahmegenehmigungen

Die Gebühr richtet sich nach § 1 i.V. m Anlage 1 des Kostentarifs Gebühren und pauschalierte Auslagensätze (AllGO). Die Gebühr ist vom Umfang/ Rohbauwert des Vorhabens abhängig.


In der Sturmflutsaison (15.09. bis 15.04. eines jeden Jahres) dürfen keine Bautätigkeiten innerhalb des Deiches durchgeführt werden.


§§ 14, 15, 16 Nds. Deichgesetz


Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.


 

Antrag auf deichrechtliche Ausnahmegenehmigung_2023.pdf

Merkblatt Erteilung von deichrechtlichen Genehmigungen.pdf

Merkblatt Erteilung von deichrechtlichen Genehmigungen.pdf
Antrag auf deichrechtliche Ausnahmegenehmigung_20231.pdf

Deich, Deichschutz, Deichbehörde, Küstenschutz, Deicherhaltung