Dienstleistung
Kurzfristiges Gaststättengewerbe
Wichtigste Merkmale
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.
Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.
Einrichtung
Ordnung - Gewerbe - Kultur
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04971 20666
04971 206-42
Brigitte Emken
04971 206-44
Sarah Burmeister
04971 206-45
Malte Stühmeier
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich
erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
§ 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Schlagwörter
Konzession, Speisen, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft, Konzession, Gastwirtschaft, Speisen, Gaststättenbetrieb, alkoholische Getränke, Schankwirtschaft, Gaststättenbetrieb Anzeige, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Ausschank, Stehendes Gewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Trinkhalle, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft
Welche Fristen muss ich beachten?
Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich
erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist
Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)
Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:
In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
§ 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)