Wichtigste Merkmale


Online-Formular

Anzeiges eines Gaststättenbetriebes


Zum Formular

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.

Adresse
Am Markt 2-4
26427 Esens
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:30 Uhr


Fax
04971 20666
Telefon
04971 206-42
Hinweis
Brigitte Emken
Telefon
04971 206-44
Hinweis
Sarah Burmeister
Telefon
04971 206-45
Hinweis
Malte Stühmeier

Häufig gestellte Fragen

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich


Folgende Nachweise sind zu erbringen:

Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)

Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt

Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist

Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt

Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder

Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)

Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:

In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung


§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
§ 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)


Konzession, Speisen, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft, Konzession, Gastwirtschaft, Speisen, Gaststättenbetrieb, alkoholische Getränke, Schankwirtschaft, Gaststättenbetrieb Anzeige, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft, Restaurant, Gastättengewerbe, Ausschank, Stehendes Gewerbe, Gaststätte, Gaststättenrecht, Trinkhalle, Gastronomiebetrieb, Gastronomie, Speisewirtschaft