Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anmelden. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Adresse
Am Markt 2-4
26427 Esens
Servicezeiten

Montag 08:00 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:30 Uhr


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04971 20666
Telefon
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Brigitte Emken - Ordnung, Gewerbe und Kultur
Telefon
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Hinweis
Sarah Burmeister - Ordnung, Gewerbe und Kultur
Telefon
04971 206-45
Hinweis
Malte Stühmeier - Ordnung, Gewerbe und Kultur

Häufig gestellte Fragen

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

  • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.
  • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.


Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen befinden.


Sie benötigen:

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

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