Dienstleistung
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anmelden. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.
Einrichtung
Ordnungsamt
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04971 20666
04971 206-42
Brigitte Emken - Ordnung, Gewerbe und Kultur
04971 206-44
Sarah Burmeister - Ordnung, Gewerbe und Kultur
04971 206-45
Malte Stühmeier - Ordnung, Gewerbe und Kultur
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
- Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.
- Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen befinden.
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen:
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Schlagwörter
Anzeigepflicht, Feuerwerk, Befähigungsscheininhaber, Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, Erlaubnisinhaber, Anzeigepflicht, Feuerwerk, Befähigungsscheininhaber, Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, Erlaubnisinhaber
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
- Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.
- Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
Voraussetzungen
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäude oder Anlagen befinden.
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen:
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Personalien der Verantwortlichen
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.