Dienstleistung
Melderegisterauskunft Selbstauskunft
Wichtigste Merkmale
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Mit diesem Dienst kann eine Selbstauskunft im beschränkten Umfang entsprechend §7 BMeldDigiV beantragt und durch die Meldebehörde erteilt werden. Betrachtet wird die Auskunft über die im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz. Die Selbstauskunft wird mit dem gesetzlich bestimmten Umfang nach § §7 Abs. 1 BMeldDigiV erteilt.
Einrichtung
Bürgerbüro
Am Markt 2-4
26427 Esens
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
04971 20666
04971 206-30
Mitarbeiterin Bürgerbüro - Janna Balfanz
04971 206-43
Mitarbeiterin Bürgerbüro - Nadine Winter
04971 206-47
Mitarbeiterin Bürgerbüro - Marina Schumann
Häufig gestellte Fragen
Volltext
Mit diesem Dienst kann eine Selbstauskunft im beschränkten Umfang entsprechend §7 BMeldDigiV beantragt und durch die Meldebehörde erteilt werden. Betrachtet wird die Auskunft über die im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz. Die Selbstauskunft wird mit dem gesetzlich bestimmten Umfang nach § §7 Abs. 1 BMeldDigiV erteilt.
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Mit diesem Dienst kann eine Selbstauskunft im beschränkten Umfang entsprechend §7 BMeldDigiV beantragt und durch die Meldebehörde erteilt werden. Betrachtet wird die Auskunft über die im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz. Die Selbstauskunft wird mit dem gesetzlich bestimmten Umfang nach § §7 Abs. 1 BMeldDigiV erteilt.