Beim Fundbüro werden jährlich etwa 100 Fahrräder und ca. 250 weitere Gegenstände (Schmuck, Uhren, Bekleidung, Portemonnaies etc.) abgegeben oder gemeldet.

Das Fundbüro ist für den Bereich der Samtgemeinde Hage zuständig.

Auch die bei der Polizei oder der Kurverwaltung abgegebenen Gegenstände werden hierher weitergeleitet.

 

Fundanzeigen

Fundanzeigen erfolgen schriftlich, mündlich oder telefonisch. Ist ersichtlich, wer Eigentümer eines gefundenen Gegenstandes ist, so wird dieser von der Samtgemeinde Hage benachrichtigt.

 

Aufbewahrungsfristen/Versteigerung

Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist steht dem Finder das Recht zu, den Gegenstand zu erwerben. Fundsachen, die in der genannten Frist nicht abgeholt werden, können bei einer öffentlichen Versteigerung erstanden werden. Die Versteigerung wird vorher öffentlich angekündigt.

 

Finderlohn

Der gesetzlich vorgeschriebene Finderlohn beträgt 5% bei einem Wert der Fundsache bis zu 500 Euro und 3 % bei einem Wert über 500 Euro.

 

Fahrräder

Um die gefundenen Fahrräder dem richtigen Eigentümer zurückgeben zu können, ist es wichtig, daß Sie die Marke und Farbe, besser auch noch die Fahrradrahmennummer ihres Fahrrades kennen.

 

Tiere

Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

 

Herrenlose Tiere

Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht, bzw. seit Geburt bestand. Hierzu zählen zum Beispiel ausgesetzte bzw. frei lebende oder verwilderte Haustiere aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos.

Bei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt des Landkreises eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.

Übrigens: Das Aussetzen von Tieren kann mit Bußgeldern bis zu 25.500 € geahndet werden!

Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Fundsache.


Das Fundrecht richtet sich nach nach §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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