Die „Bescheinigung in Steuersachen“ dient anderen Behörden oder privaten Auftraggebern und Auftraggeberinnen als Entscheidungshilfe in Genehmigungs- oder Vergabeverfahren, bei denen es unter anderem auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit ankommt. Die Bescheinigung enthält wertungsfreie Angaben zu steuerlichen
Fakten im Zeitpunkt der Ausstellung. Dies sind beispielsweise Angaben zu Ihrem Zahlungs- und Abgabeverhalten in der Vergangenheit, aber auch zu etwaigen aktuellen Steuerrückständen . Eine Prognose über Ihr zukünftiges Verhalten enthält die Bescheinigung hingegen nicht. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt derjenigen Stelle überlassen, die die von Ihnen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).


Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Bescheinigung kurzfristig ausgestellt.


Zuständige Stelle: das zuständige Finanzamt


Zuständige Stelle: das zuständige Finanzamt


Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt (schriftlich, persönlich oder telefonisch),

Bitte geben Sie hierbei an:
- Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen,
- die Firmenbezeichnung,
- die vollständige Anschrift,
- Ihre Steuernummer und/oder Identifikationsnummer - für welchen Zweck Sie die Bescheinigung benötigen, sowie
- ggf. die Anzahl der benötigten Ausfertigungen.


Sie können den Antrag auf Erteilung der „Bescheinigung in Steuersachen“ problem- und formlos bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder elektronisch über ELSTER stellen.

Nach der Bearbeitung wird Ihnen oder einer/einem Bevollmächtigten die Bescheinigung im Finanzamt ausgehändigt oder auf dem Postweg übersandt. Eine unmittelbare Übersendung an die Stelle, für die Sie die Bescheinigung benötigen, erfolgt nicht.


Die „Bescheinigung in Steuersachen“ ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Wissenserklärung des Finanzamts. Folglich besteht hiergegen weder eine Rechtsbehelfsmöglichkeit, noch ist eine Frist zu beachten.

Nur wenn das Finanzamt die Erteilung ablehnen sollte, ist hiergegen der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung einzulegen. Er ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder beim Finanzamt zur Niederschrift zu erklären.


steuerliche Zuverlässigkeit, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer, Unbedenklichkeit, Zuverlässigkeitserklärung