Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.



Gebühr: kostenfrei

nicht angegeben


Die Zuständigkeit für den Arbeitsschutz liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern. 

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern der Unfall im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln erfolgt, die im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes verwendet werden.


nicht angegeben


nicht angegeben


nicht angegeben


Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • deren Arbeitsbereich,
  • Schilderungen zum Unfallhergang

Die Anzeige kann online erfolgen.


nicht angegeben


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