Wurde Ihre Ehe im Ausland geschlossen und ist sie nicht in einem deutschen Eheregister eingetragen, können Sie Ihre Namensführung für den deutschen Rechtsbereich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.

Sofern für die Ehegatten deutsches Namensrecht maßgeblich ist, kommen insbesondere folgende Namenserklärungen in Betracht:

  • Bestimmung eines Ehenamens (auch nach der Eheschließung). Möglich sind hierfür:
  • Geburtsname eines Ehegatten
  • aktuell geführter Familienname eines Ehegatten
  • gemeinsamer Doppelname aus den Namen beider Ehegatten
  • Annahme eines Begleitnamens zu dem Ehenamen durch Voranstellung oder Hinzufügung
  • des Geburtsnamens oder
  • des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens.
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die Erklärung ist persönlich gegenüber dem Standesamt abzugeben. Sie kann nur durch die erklärende Person selbst vorgenommen werden.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss. Für beschränkt Geschäftsfähige gelten die die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 106 BGB. Für betreute Personen gelten §§ 119 ff BGB.

Namenserklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zur Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie die deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten befugt. Im Ausland sind die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnisse der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Namenserklärungen sind amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für eine Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit gilt insbesondere dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen und bislang nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde.

Besteht kein Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie in Deutschland bestellte Standesbeamtinnnen und Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten. 


In Niedersachsen richten sich die Gebühren nach der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) und können in anderen Bundesländern abweichen.

Für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung beim Standesamt fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 45,00 Euro an. Bei Prüfung und Beachtung ausländischen Rechts oder ergänzender Namenserklärungen können weitere Gebührentatbestände hinzukommen. 


Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung. Sofern die Bescheinigung als Erstausfertigung im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird, ist diese gebührenfrei.
Gebühr: EUR 20,00
Für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung bei Standesamt. Bei Prüfung und Beachtung ausländischen Rechts oder ergänzender Namenserklärungen können weitere Gebührentatbeständige hinzukommen.
Gebühr: EUR 45,00

Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.


Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht kein entsprechender Inlandsbezug (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht kein entsprechender Inlandsbezug (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), ist das Standesamt I in Berlin zuständig.


  • Die Erklärenden sind miteinander verheiratet.
  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen.
  • Die namensrechtliche Erklärung ist gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abzugeben.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen sind höchstpersönlich abzugeben.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt bzw. beurkundet werden.

nicht angegeben

nicht angegeben


  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

Für ausländische Dokumente mit Übersetzung, Apostille oder Legalisation. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, legt das zuständige Standesamt fest.


Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe ist von den miteinander verheirateten Personen persönlich beim zuständigen Standesamt abzugeben.

Das Standesamt prüft zunächst, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Namenserklärung vorliegen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung und der Feststellung, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden.

Vom Grundsatz unterliegt der Name einer Person den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ehegatten können ihre Namensführung nach dem Recht des Staates wählen nach dem Recht,

  • dem einer der Ehegatten angehört oder
  • In dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

nicht angegeben


Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen


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