Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.


Nicht angegeben


Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.


Antragsfrist: 8 Wochen
Widerspruchsfrist: 1 Monat

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.


Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten.
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten.
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: EUR 48,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Gebühr für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: EUR 46,50
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html

Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.


  • Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung.
  • Sie setzen Ihre schulische Berufsausbildung in Deutschland fort.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer der Ausbildung gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Verlängerung wurde bei der Erteilung oder einer früheren Verlängerung nicht ausgeschlossen.

Nicht angegeben


  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Bisheriger Aufenthaltstitel
  • Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Nachweis über den Ausbildungsplatz bzw. die Fortsetzung der schulischen Berufsausbildung
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Mietvertrag bzw. Nachweis über den Wohnsitz

Sie stellen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde elektronisch oder persönlich. Für eine persönliche Antragstellung vereinbaren Sie einen Termin.

  • Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag, die eingereichten Unterlagen und die erforderlichen Nachweise. Auch nach einer elektronischen Antragstellung kann eine persönliche Vorsprache erforderlich sein.
  • Bei der persönlichen Vorsprache werden Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erfasst.
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, verlängert die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis und veranlasst die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
  • Sie erhalten Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


  • Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

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