Dienstleistung
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.
Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
- wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
- wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.
Welche Gebühren fallen an?
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: EUR 96,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 93,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Gebühr: EUR 48,00
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Gebühr: EUR 46,50
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__50.html
Ansprechpunkt
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Anliegens ist die für den Wohnsitz der Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Informationen über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu berufsbezogener Sprachförderung
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hier zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland auf dem Portal "Make it in Germany" der Bundesregierung
Information for international skilled workers on the German government's "Make it in Germany" portal
Rechtsbehelf
- Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde vor dem zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe