Dienstleistung
Werkstattkarte Ersatz wegen Verlust
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
Fahrzeughersteller,
Werkstätten sowie
deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.
Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Ist Ihre Werkstattkarte verloren gegangen, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibernvorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Ihre Werkstattersatzkarte bleibt bis zum selben Datum gültig wie die verlorene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt nicht wieder von vorne.
Beträgt die Restlaufzeit der Karte jedoch weniger als 6 Monate, bekommen Sie die Karte erneuert. Diese ist dann wieder ein Jahr gültig.
Mit der Ausstellung der Ersatzkarte verliert Ihre bisherige Karte ihre Gültigkeit. Sollten Sie die Werkstattkarte doch noch einmal wiederfinden, müssen Sie diese der zuständigen Stelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgeben. Sie dürfen sie nicht weiterverwenden.
Beim Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte wegen Verlust müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft – noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Werkstattkarte ist ein Jahr gültig.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
5 Werktage
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle.
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen ist ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern, eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
Antragsberechtigt sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
- Schulungsnachweis der Fachkraft nach § 57b Abs. 3 der StVZO
- Nachweis in Form einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet)
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Absatz 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014