Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Ausland im Geburtenregister beim Standesamt in Deutschland beantragen.

Sie beantragen die Beurkundung bei dem zuständigen Standesamt. Dies ist das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der im Ausland geborenen oder der antragsberechtigten Person. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.


Grundsätzlich keine Frist.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder ist jedoch Folgendes zu beachten:

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, Sofern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, gilt die vorgenannte Frist, wenn beide deutschen Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind sonst staatenlos werden würde.


Die Gebühr für die Beurkundung einer Geburt im Ausland beträgt grundsätzlich 70 Euro.

Je nach Prüfungsumfang und Anforderungen im Einzelfall kann sich diese Gebühr um weitere Gebührentatbestände erhöhen.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.


Vom Einzelfall abhängig


Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der im Ausland geborenen oder der antragsberechtigten Person


Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland der im Ausland geborenen oder der antragsberechtigten Person


Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Antragsberechtigt sind

  • die Eltern bzw. ein Elternteil für das einzutragende Kind,
  • die einzutragende Person selbst,
  • deren Kind,
  • oder die Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartner.

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

Im Regelfall werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vollständige ausländischer Geburtenregisterauszug oder ausländische Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung, Legalisation beziehungsweise Apostille,
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
  • Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht,
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis,
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall.

Sie müssen alle Unterlagen, Urkunden und Dokumente im Original einreichen.


Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Bei Ablehnung der Beurkundung Antrag auf gerichtliche Entscheidung


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