Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) stellen einen Nachweis der Geburt dar. Eine Nachbeurkundung kann von Vorteil sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.

Ferner kann Ihnen das zuständige Standesamt nach der Beurkundung jederzeit weitere Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder ist darüber hinaus Folgendes zu beachten:

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden. Sofern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, gilt die vorgenannte Frist, wenn beide deutschen Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.


Grundsätzlich keine Frist.

Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder ist jedoch Folgendes zu beachten:

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird.

Sofern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, gilt die vorgenannte Frist, wenn beide deutschen Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind sonst staatenlos werden würde.


Sofern die Zuständigkeit der Nachbeurkundung bei einem Standesamt in Niedersachsen liegt, richten sich die Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen und können in anderen Bundesländern abweichen.

Die Gebühr für die Beurkundung einer Geburt im Ausland beträgt grundsätzlich 70 Euro.

Je nach Prüfungsumfang und Anforderungen im Einzelfall kann sich diese Gebühr um weitere Gebührentatbestände erhöhen.


Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.


Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten.


Standesamt I in Berlin online

Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten


Das Kind (einzutragende Person) hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.

Antragsberechtigte sind

  • die Eltern bzw. ein Elternteil für das einzutragende Kind,
  • die einzutragende Person selbst,
  • deren Kinder oder
  • der bzw. die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland.


Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich.

Im Regelfall werden folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • Vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
  • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
  • Ausweisdokumente der Eltern,
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • oder Staatsangehörigkeitsausweis.

Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:

  • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • Gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter,
  • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge.

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.


Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.

Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.

Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.


Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim für das Standesamt zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Bei Zuständigkeit des Standesamtes I Berlin ist dies das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.


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