Für Erteilung der Erlaubnis zur Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung muss bei der zuständigen Stelle ein Antrag gestellt werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss die Erlaubnis vorliegen.  

Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle je nach Einzelfall.


Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 


Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten. 

Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Je nach Umfang und Schwierigkeit kann es zu einer Fristverlängerung um zwei Monate kommen. Die Fristberechnung greift nur, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.


Bearbeitungsdauer: 4 bis 6 Monate

Zuständig sind die örtlichen Veterinärbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte.


Zuständig sind die örtlichen Veterinärbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte.


​​Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. 

Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.


Formulare vorhanden: Nein  

Schriftform erforderlich: Ja  

Formlose Antragsstellung möglich: Nein  

Persönliches Erscheinen nötig: Nein  


  • Ausweisdokument  
  • Führungszeugnis 
  • Sachkundenachweise, Zeugnisse 
  • Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen 

Nach Antragstellung wird dieser von der zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft. Fehlende Dokumente werden ggf. nachgefordert.  Je nach eingereichter Sachkunde ist auch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zum Nachweis einer ausreichenden Sachkunde erforderlich.

In der Regel erfolgt vor Ort eine Überprüfung der Räume und Einrichtungen zur Unterbringung der Tiere.

Danach entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag und erstellt einen Bescheid.


  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Tiereinrichtungen, Tierheim, Tierhaltung in Heimen, Haltung in Tierheimen