Dienstleistung
Wiederbepflanzung von Rebflächen Genehmigung
Bevor Sie eine Rebfläche bepflanzen, benötigen Sie eine Pflanzgenehmigung.
Sie dürfen die Rebfläche erst bepflanzen, nachdem Sie die Genehmigung erhalten haben.
Wenn Sie dieselbe Fläche roden und wiederbepflanzen möchten und das entstandene Pflanzpotential bestehen bleibt, gilt die Pflanzung als genehmigt. In diesem Fall müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.
Voraussetzungen
Sie haben eine Rebfläche gerodet und möchten auf der Fläche wieder Reben anpflanzen.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung zur Wiederanpflanzung von Rebflächen
- Antrag auf Wechsel der Zielfläche (bei einer schon vorliegenden Genehmigung)
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 66 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
Artikel 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
§ 6 ff Weingesetz (WeinG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Schlagwörter
Weinbau, Winzerin, Winzer, Weinberg, Weinbau, Winzerin, Winzer, Weinberg, Genehmigungspotential, Pflanzung, Anbaufläche, Zielflurstück, Rebfläche, Pflanzgenehmigung