Dienstleistung
Eintragung einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister
Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in Abteilung A des Handelsregisters anzumelden.
Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist das Betreiben eines Handelsgewerbes.
Unter Handelsgewerbe versteht die Rechtsprechung
eine nach außen erkennbare,
dauerhaft und berufsmäßig ausgerichtete,
zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht und
auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.
Die Anmeldepflicht nach § 33 Abs. 1 Handelsgesetzbuch betrifft diejenigen Gesellschaften, deren Eintragung nicht bereits durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts). Unter dem zur Anmeldung verpflichteten Vorstand ist deshalb auch das nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Organ für die Vertretung, z. B. des jeweiligen Eigenbetriebes, zu verstehen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach § 58 des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung und der Höhe nach variable Notarkosten an.
Ansprechpunkt
Für die Anmeldung: Ein Notariat Ihrer Wahl
Für die Eintragung: Registergericht (Amtsgericht) am Sitz der juristischen Person.
Zuständige Stelle
Für die Anmeldung: Ein Notariat Ihrer Wahl
Für die Eintragung: Registergericht (Amtsgericht) am Sitz der juristischen Person.
erforderliche Unterlagen
Anmeldung
Vertrag/Satzung
Urkunde über die Bestellung der Vertreter/ des Vorstands
Angaben zur Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung ist bei dem Registergericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Handelsgesetzbuch).
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie bitte, dass Sie gesellschaftsrelevante Änderungen, wie Änderung der Firma, des Sitzes, Erteilung oder Widerruf von Prokuren etc. ebenfalls dem Registergericht melden müssen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8a Handelsgesetzbuch
§ 10 Handelsgesetzbuch
§ 12 Handelsgesetzbuch
§ 33 Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 34 Handelsgesetzbuch (HGB)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Eine Zwischenverfügung des Gerichts, mit welcher dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses gesetzt wird, kann mit der Beschwerde angefochten werden, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsgericht einzulegen ist (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG).
Der Beschluss, mit dem ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), kann mit der Beschwerde angefochten werden, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsgericht einzulegen ist (§§ 58 ff. FamFG).