Dienstleistung
Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in das Handelsregister
Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zur juristischen Person. Da die KGaA zu den Kapitalgesellschaften zählt, wird sie in die Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der gerichtlichen Gebühren für die Eintragung bestimmt sich nach § 58 des Gerichts- und Notarkostengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung sowie der Höhe nach variable Notarkosten an.
Ansprechpunkt
für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft
Zuständige Stelle
für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft
erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben sind notwendig:
inländische Geschäftsanschrift
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter
Anmeldung
Gründungsurkunde mit Satzung
Urkunde über die Bestellung des Aufsichtsrates
Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates mit Angabe des Namens, Vornamens, ausgeübten Berufs und Wohnorts der Mitglieder
Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung der persönlich haftenden Gesellschafter steht (Bankbestätigung)
Gründungsbericht
Prüfungsberichte der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
im Fall der §§ 26 oder 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Verfahrensablauf
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8a Handelsgesetzbuch
§ 10 Handelsgesetzbuch
§ 12 Handelsgesetzbuch
§ 14 Aktiengesetz (AktG)
§ 36 Aktiengesetz (AktG)
§ 37 Aktiengesetz (AktG)
§ 278 Aktiengesetz (AktG)
§ 280 Aktiengesetz (AktG)
§ 282 Aktiengesetz (AktG)
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Eine Zwischenverfügung des Gerichts, mit welcher dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses gesetzt wird, kann mit der Beschwerde angefochten werden, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsgericht einzulegen ist (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 58 ff. FamFG).
Der Beschluss, mit dem ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), kann mit der Beschwerde angefochten werden, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsgericht einzulegen ist (§§ 58 ff. FamFG).