Dienstleistung
Quarantänestationen / geschlossene Anlage für Arbeiten mit bestimmten Pflanzen, anderen Gegenständen (z.B. Erde) oder Quarantäneschädlingen
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr- und/oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer “Quarantänestation” oder “Geschlossenen Anlage” die Grundlage der Genehmigung.
Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als “Geschlossene Anlage” benannt werden. Die Benennung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) sein. Grundlage der Benennungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der VO (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen. Der für die Arbeiten vorgesehene benannte Standort ist in diesem erweiterten Genehmigungsantrag mit bestimmten Details und weiteren Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 anzugeben.
Ist ein Standort als “Quarantänestation” oder “Geschlossene Anlage” benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden. Das Verbringen des Materials sowie Arbeiten mit dem Material erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Benennung wird im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgelegt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Forschungs- / Züchtungsvorgaben.
Ansprechpunkt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt
Sachgebiet 7.1.2 – Pflanzengesundheit und Information
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt
Sachgebiet 7.1.2 – Pflanzengesundheit und Information
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Voraussetzungen
Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände. Sie gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen
Sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden
Sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen
Sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung
Sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.
erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Angaben entsprechend des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829
Möglichkeit der physischen Isolation des unter Quarantäne oder Verschluss gehaltenen Materials
Zugangsbeschränkung sowie Ausschluss nicht befugter Entnahme und Verbringung dieses Materials
Systeme zur Sterilisierung, Dekontamination oder Vernichtung von Material, Abfällen und Ausrüstung
Beschreibung der Aufgaben des Standortes mit Angaben zu verantwortlichen Personen und der Ausführungsbedingungen (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
Personal: Aufstellung des/der Name/n und fachlich oder wissenschaftliche Qualifikation(en) mit Telefon (fest/mobil) sowie EMail der für die spezifizierten Arbeiten verantwortlichen bzw. in diese Arbeiten eingebundenen Person/en am zu benennenden Standort; ist in Kopie dem Antrag beifügen
Notfallplan zur Verhinderung der Ausbreitung sowie zur Beseitigung unbeabsichtigt vorhandener Schädlinge (Dokument muss am Standort vorliegen, Kopie davon ist als Nachweis zu erbringen)
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle online oder schriftlich ein
Nach Eingang des Antrages werden die Angaben auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit geprüft. In der Regel beinhaltet diese Prüfung auch eine Inspektion des vorgesehenen Standortes.
Wenn notwendig, können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Ist die Prüfung erfolgreich, erfolgt die Erstellung der Genehmigung per Bescheid. Der Bescheid kann mit Auflagen verbunden sein.
Im Genehmigungszeitraum der Arbeiten können weitere Überwachungsinspektionen am benannten Standort erfolgen. Liegt der Ursprung der für die Arbeiten zu genehmigenden Organismen und/oder Materialien außerhalb des benannten oder zu benennenden Standortes, wird von der Notwendigkeit einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Verbringens (EU) ausgegangen und eine entsprechende Genehmigung (Letter of Authority) beigefügt.
Je nach Gefährdungspotential des unter zu Verschluss zu haltenden Materials erfolgen weitere Besichtigungen der Quarantänestationen / geschlossenen Anlagen im Abstand von einem bis drei Jahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Inspektionen / Besichtigungen der Quarantänestation / geschlossenen Anlage sind gebührenpflichtig.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage