Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.


Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

  • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
  • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Individuell in Abhängigkeit vom Geschäftsanfall bei dem zuständigen Grundbuchamt und dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen.


Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist


Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist


  • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in  
  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers  
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.  
  • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers  
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)  
  • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes gemäß § 71 Abs. 1 GBO


Grundbuch, Grundbuch, Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch