Dienstleistung
Daten zu Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten an das Landesamt für Statistik übermitteln
Die Pflegestatistik befragt alle zwei Jahre alle Pflegeheime und ambulanten Dienste in Niedersachsen. Die Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet den Online-Fragebogen auszufüllen.
Anhand der Daten erfahren Sie zum Beispiel, wie viele Pflegebedürftige es gibt, ob sie zu Hause oder im Heim betreut werden und wie viele Pflegekräfte im Einsatz sind.
Die Daten werden regelmäßig vom Landesamt für Statistik Niedersachsen und vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Sie sind öffentlich zugänglich und können von allen genutzt werden.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen für die Rückmeldung zur Statistik werden in den Schreiben an die Auskunftspflichtigen vom Statistischen Landesamt mitgeteilt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an
Ansprechpunkt
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Zuständige Stelle
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Voraussetzungen
Alle Träger von Pflegeheimen sowie von Pflege- und Betreuungsdiensten sind auskunftspflichtig.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Die Pflegeheime und die Pflege- und Betreuungsdienste werden vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) angeschrieben. Das LSN schickt den Heimen und Pflegediensten alle Unterlagen, die sie brauchen, um die Pflegestatistik auszufüllen
Verfahrensablauf
Die Pflegestatistik erfasst wichtige Daten zur Pflegeversorgung und -struktur. Die Pflegeeinrichtungen sind alle zwei Jahre verpflichtet, bestimmte Informationen zu melden. Die Erhebung erfolgt für Niedersachsen durch das LSN.
Die Pflegeeinrichtungen erhalten zu Beginn der Erhebung ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen und den Zugangsdaten zum Online-Fragebogen. Dann übermitteln die Einrichtungen die geforderten Daten über das Online-Portal. Das LSN prüft die eingegangenen Daten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSN kontaktieren die Pflegeeinrichtungen, wenn etwas unklar ist oder Angaben fehlen. Dann werden die Meldungen korrigiert. Fehlen die Rückmeldungen vollständig, werden Erinnerungen oder Mahnungen versendet.
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Rechtsbehelf
Gegen den Heranziehungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.