Wenn Sie Abfälle nicht über einen Abfallbehälter entsorgen können, können Sie in manchen Gebieten beantragen, stattdessen Abfallsäcke zu nutzen.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die ausschließliche Nutzung von amtlichen Abfallsäcken anstelle von Mülltonnen beantragen.


Erfragen Sie die Kosten beim öffentlich-rechtlichen Abfallunternehmen.



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Zuständig ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, den Städten Cuxhaven und Göttingen bzw. deren Abfallentsorgungsbetrieben, den Zweckverbänden Abfallwirtschaft Celle, Hildesheim und Region Hannover sowie den kommunalen Anstalten öffentlichen Rechts in Goslar, Lüneburg, Nienburg, Peine und Wolfsburg.

Informationen erteilen auch die Abfallentsorgungsbetriebe, die am jeweiligen Wohnsitz den Müll entsorgen.


Zuständig ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.


Ob Sie Abfallsäcke statt eines Abfallbehälters nutzen können, richtet sich nach den Regelungen des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

  • Sie haben keinen Stellplatz für die Mülltonnen.
  • Die Abfälle stammen aus einem Privathaushalt in Niedersachsen, der an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen ist.

nicht angegeben


Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

nicht angegeben


Sie beantragen die Nutzung von Abfallsäcken schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch bei der zuständigen Stelle.

Melden Sie sich telefonisch oder schriftlich bei Ihrem öffentlich-rechtlichen Abfallverband.


  • Abfallsatzung des zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

§§ 6 bis 8 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz

Der zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

nicht angegeben