Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk als stehendem Gewerbe selbständig machen möchten, müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.


Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.


Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.


Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt


  • Abgeschlossene Meisterprüfung in
  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
  • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung
  • als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin,
  • mit Abschluss als Bachelor oder Master oder
  • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
  • Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
  • Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.

Nicht angegeben


Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Online-Antrag

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag

  • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
  • Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Beratung durch Ihre Handwerkskammer & Kontaktdaten der Handwerkskammern finden Sie auf der Homepage der Handwerkskammern.


Handwerkskammern
Verordnung über verwandte Handwerke (HwVerwdtV)
Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe (Anlage A HwO)

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

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