Dienstleistung
Daten zur Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei an das Landesamt für Statistik übermitteln
Die Agrarstatistiken in Niedersachsen liefern umfassende Informationen zu Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei. Erfasst werden unter anderem Betriebszahlen sowie Viehbestände. Darüber hinaus werden jährlich aktuelle Ergebnisse de r Erntestatistik zu Feldfrüchten wie Weizen, Gerste, Kartoffeln und Raps erhoben. Auch die Erträge von Strauchbeeren und Baumobst fließen in die Erhebungen ein.
Neben den Betriebszahlen und Viehbeständen werden zudem Strukturdaten wie Pachtpreise, der Einsatz von Maschinen und Düngemitteln sowie Angaben zu Arbeitskräften ermittelt. Zusätzlich werden auch Forst- und Aquakulturbetriebe in die Befragungen einbezogen.
Für nahezu alle Erhebungen besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Die erhobenen Daten unterliegen der statistischen Geheimhaltung und stehen der Öffentlichkeit frei zur Verfügung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Monat bis 7 Monate
Ansprechpunkt
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Zuständige Stelle
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Voraussetzungen
Sobald Ihr Betrieb die Erfassungsgrenzen erreicht, sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Höhe der Erfassungsgrenzen variiert je nach Art der Erhebung. Die Ernteberichterstattung ist hingegen freiwillig. Dabei wird zwischen Stichprobenerhebungen und Totalerhebungen unterschieden.
Formulare
Nicht angegeben
erforderliche Unterlagen
Ihre Meldung können Sie in der Regel elektronisch übermitteln. Falls dies nicht möglich ist, steht Ihnen auch der Postweg als Alternative zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Betriebe, die zur Auskunft verpflichtet sind, werden durch das Landesamt für Statistik (LSN) postalisch kontaktiert. Antworten können im Regelfall elektronisch gemeldet werden. Auch der Postweg ist nicht ausgeschlossen. Bei fehlender Rückmeldung erfolgen Erinnerungen, Mahnungen sowie im Härtefall ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten
Rechtsbehelf
Gegen den Heranziehungsbescheid kann Klage erhoben werden.